Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.
Satzung

Satzung vom 30.06.2022

Anmerkung: In diesem Text sind bei allen personenbezogenen Bezeichnungen jeweils die weibliche und männliche Form gemeint.

 

§ 1   Name und Sitz

  

Der Verein führt den Namen „Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e. V.“ (im folgenden kurz Bezirksverband genannt), und hat seinen Sitz in Berlin.

Er ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. (im folgenden kurz Landesverband genannt).

Der Bezirksverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 866 B eingetragen.

 

 

§ 2   Zweck und Aufgaben

 

Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.2. Der Bezirksverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

1.3. Der Bezirksverband besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach § 2 Bundeskleingartengesetz.
 

2. Der Bezirksverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
     Die Pflege und Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere durch Pachtung und Unterverpachtung von Kleingartenflächen und deren
     Beaufsichtigung hinsichtlich der
     Einhaltung der kleingärtnerischen Vorschriften sowie das Eintreten für die Belange des  Kleingartenwesens in der Öffentlichkeit;
     Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Verbänden zur zeitgemäßen Ausgestaltung und wirksamen Durchführung der
     gesetzlichen Bestimmungen sowie der sonstigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens;

Der Bezirksverband kann eine Mitgliedschaft in anderen Organisationen haben. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Gewährung von Rechtsschutz in Kleingartenangelegenheiten in besonderen Fällen. Die Entscheidung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

Gewährung oder Beschaffung von Beihilfen bei Neuanlagen oder Verbesserungen von Kleingartenanlagen sowie Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, das Kleingartenland zu erhalten;

Die fachliche Schulung der Vereinsvorstände und Unterpächter.

3.    Sofern sich aus der Tätigkeit des Bezirksverbandes Überschüsse ergeben, dürfen diese nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
        werden.

4.   Der Bezirksverband darf keine natürlichen oder juristischen Personen durch Übertragung von Aufgaben, die dem Zwecke des Bezirks-    
       verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben begünstigen.

§ 3   Mitgliedschaft


Mitglied des Bezirksverbandes kann jeder Kleingartenverein werden, insbesondere im Bezirks Reinickendorf.

Natürliche  oder  juristische Personen,  die die Ziele des Bezirksverbandes fördern wollen, können als fördernde Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden. Sie haben
kein Stimmrecht.

Die Aufnahme in den Bezirksverband erfolgt auf schriftlichen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes. Kleingartenvereine haben ein Mitgliederverzeichnis mit Angaben über Namen und Adressen des Vereinsvorstandes, einen Lageplan des Koloniegeländes sowie ihre Vereinssatzung beizufügen.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Bezirksverbandes. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Einspruch einlegen, über den die Delegiertenversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Satzungen der Mitgliedsvereine dürfen der des Bezirksverbandes nicht widersprechen. Die Mitgliedsvereine sind in diesem Falle verpflichtet, ihre Satzungen der des Bezirksverbandes anzupassen.

§ 4   Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft im Bezirksverband erlischt durch:  

Löschung des Bezirksverbandes im Vereinsregister;

Löschung des Mitgliedvereins im Vereinsregister;

Tod oder Austritt. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres an den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

Ausschluss durch den Bezirksverband gemäß § 5 dieser Satzung.

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5   Ausschluss


Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich den satzungs- und rechtmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband entzieht und auch innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Erfüllung derselben nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem mit Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses das Recht des Einspruches an die Delegiertenversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 6   Beiträge


Der Bezirksverband kann von neuen Mitgliedern einen Aufnahmebeitrag erheben, der sich bei den Vereinen nach der Mitgliederzahl richtet.

Der jährliche Beitrag für den Bezirksverband der sich nach der Parzellenanzahl richtet, kann anfallende Beiträge für andere Organisationen enthalten. Über die Beitragshöhe sowie den Aufnahmebeitrag für neue Mitglieder, entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Delegiertenversammlung kann für außerordentliche Ausgaben des Bezirksverbandes Sonderumlagen bis zur Höhe des 6-fachen jährlichen Mitgliederbeitrages für einen begrenzten Zeitraum beschließen.

Sollte ein Mitgliedsverein mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sein, hat der Bezirksverband das Recht, das Mahnverfahren einzuleiten.

Die Beiträge sind je zur Hälfte am 15.01. und am 15.07. eines Jahres fällig.

§ 7   Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8   Organe des Bezirksverbandes

                                           

Organe des Bezirksverbandes sind:

die Delegiertenversammlung;

der geschäftsführende Vorstand

der erweiterte Vorstand.

§ 9   Der Vorstand


Der Bezirksverband wird durch den Vorstand geleitet. Vorstand des Bezirksverbandes im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der Verbandsvorsitzende;

der Vorstand Finanzen;

der Vorstand Verwaltung;

der Vorstand Gartenfachberatung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

Mehrfachfunktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind ausgeschlossen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gleichzeitig Delegierte zu anderen Organisationen, in denen der Bezirksverband Mitglied ist.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor dem Ende der Wahlperiode aus seinem Amt aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selber bis zur nächsten regulären Delegiertenversammlung ergänzen. In die Entscheidung über die kooptierte Person ist der erweiterte Vorstand mit einzubeziehen. Das kooptierte Vorstandsmitglied ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit dauert längstens bis zum nächsten regulären Delegiertenversammlung.

§ 10   Erweiterter Vorstand


Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

die Delegierten zu anderen Organisationen;

die bis zu fünf Beisitzer aus dem Kreis der Delegierten.

Der erweiterte Vorstand beaufsichtigt die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands und beschließt über Anstellungsverträge.

§ 11   Unterstützung des Vorstandes


Zur Unterstützung der Geschäftsführung können geeignete Personen hauptamtlich, aber auch themen- oder zeitbegrenzt angestellt oder beauftragt werden.


§ 12 Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes


Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind nur Delegierte zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes. Wahl und Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zulässig, auch wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr als Delegierter von seinem Verein benannt wurde, aber über einen Unterpachtvertrag mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf verfügt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstands im Amt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzeln zu wählen. Sofern ein Mitglied der Delegiertenversammlung dies verlangt, erfolgt die Wahl schriftlich und verdeckt.

Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes aus, erfolgt die erforderliche Ersatzwahl für die verbleibende Wahlperiode auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung.

Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes können vorzeitig nur aus wichtigem Grund, wie bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung, durch die Delegiertenversammlung abberufen werden.              

§ 13   Aufgaben des Vorstandes

         

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich innerhalb drei Monate nach der Wahl eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung regelt. Diese ist dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu geben.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der erweiterte Vorstand hat mindestens zweimal jährlich zu tagen.         

Für die Prüfung des Rechnungswesens sind bis zu drei Kassenprüfer verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Jahresabschluss und die Kasse zu prüfen, die Bücher und Belege zu kontrollieren, in der Delegiertenversammlung hierüber Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

Sämtliche Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sind verpflichtet, an den jeweiligen Sitzungen des Bezirksverbandes teilzunehmen.

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist verpflichtet, nach bestem Ermessen die Belange des Bezirksverbandes zu wahren und über seine Tätigkeit alljährlich im Rahmen der Delegiertenversammlung zu berichten.             

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Es können Aufwandsentschädigungen gewährt werden, über deren Höhe der erweiterte Vorstand beschließt. Der geschäftsführende Vorstand ist hier nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können haupt- oder nebenberuflich für den Bezirksverband tätig sein.    

Für die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes (ohne den geschäftsführenden Vorstand) können Aufwandsentschädigungen gewährt werden, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand beschließt.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Registergerichts, des Finanzamtes oder der Gemeinnützigkeitsaufsicht Änderungen der Satzung selbstständig zu beschließen, um die Wahrung der Eintragungsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit des Bezirksverbandes zu erlangen oder aufrecht zu erhalten. Die Delegierten sind hierüber zu unterrichten.

§ 14   Auslagenersatz


Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, den Kassenprüfern, dem Schlichtungsausschuss und den Mitarbeitern des Bezirksverbandes können nachgewiesene Auslagen und Fahrkosten erstattet werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

§ 15   Delegiertenversammlung


Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Ihr gehören die von den Mitgliedsvereinen benannten Delegierten der Mitgliedsvereine an. 

Die ersten Delegierten sind die jeweiligen Vereinsvorsitzenden der Mitgliedsvereine.

Für je 50 Kleingartenparzellen des Mitgliedsvereins oder einer Interessenvertretung, kann ein Delegierter entsandt werden.

Delegierter kann nur werden, wer einen gültigen Unterpachtvertrag für einen Kleingarten im Bezirksverband Reinickendorf besitzt.

Die Teilnahme an der Delegiertenversammlung ist verpflichtend.
        

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hierzu muss vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

Jede ordentlich eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.          

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Zu einem Antrag, der eine Änderung der Satzung zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Delegiertenversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.  

Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von fünf Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung unter Wahrung der Einladungsfrist und Angabe der Gründe einzuberufen und abzuhalten. Es gilt der § 37 BGB „Berufung auf Verlangen einer Minderheit“.        

Der erweiterte Vorstand kann nach eigenem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Delegierten an der Delegiertenversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Die Delegiertenversammlung kann aber auch in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden.
Der Vorstand ist dann verpflichtet, dass geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Delegiertenversammlung vorhanden sind bzw. bereitgestellt werden die insbesondere sicherstellen, dass nur Delegierte an der Delegiertenversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Ein Beschluss ist auch ohne Delegiertenversammlung gültig wenn,        
• alle Delegierten in Textform beteiligt wurden und        
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in        
• Textform abgegeben haben    
und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 16   Schlichtungsausschuss


Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen und dem Bezirksverband empfiehlt der Schlichtungsausschuss Lösungsvorschläge. Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen, von denen eine vom erweiterten Vorstand aus dem Kreis der Delegierten gewählt wird, die auch die Funktion des Sprechers innehat. Die anderen Personen werden von den Delegierten gewählt.


§ 17 Auflösung


Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens. Die Beschlussfassung hierüber bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.